Wissenswertes über familienrechtliche Verfahren

Eine Scheidung/Trennung ist nicht nur eine starke emotionale Belastung, sondern bringt auch häufig rechtliche und finanzielle Schwierigkeiten mit sich. Immer wieder kommen neue Mandanten zu uns, die sich oft schon mitten in solchen Verfahren befinden. Häufig wurden dabei bereits unnötige Fehler gemacht, die nicht mehr alle revidierbar sind. Im Folgenden haben wir daher ein paar wichtige Informationen für das Verhalten in Scheidung- und Trennungssituationen zusammengestellt, welche selten ausgesprochen und daher leider häufig erst viel zu spät erlernt werden.

Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass die folgenden Ausführungen die aktuelle Rechtslage sowie allgemeine Erfahrungen aus der ständigen Praxis sind. Unabhängig davon ist jeder Fall individuell und nicht jede der folgenden Ausführungen trifft auf jeden Fall zu.

Abgrenzung der einzelnen Verfahren und Möglichkeiten einer Einigung

Vorab ist es wichtig zu wissen, dass es im Familienrecht fünf verschiedene Verfahren gibt.

  1. Scheidungsverfahren:  Dieses ist allein auf Scheidung einer bestehenden Ehe gerichtet. Zudem wird in einem Scheidungsverfahren ein Ausspruch über das Verschulden getätigt. Hierbei kann das überwiegende Verschulden eines Ehegatten oder gleichteiliges Verschulden festgestellt werden. In der Praxis enden jedoch beinahe alle derartigen Verfahren mit dem Ausspruch gleichteiligen Verschuldens.
  2. Aufteilungsverfahren: Ein solches ist binnen eines Jahres nach Rechtskraft einer Scheidung anhängig zu machen. Hierbei wird ausschließlich über die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten entschieden. Zu beachten ist, dass nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt hierbei hinsichtlich aller Vermögenswerte und Schulden im Verhältnis 50:50 (in Ausnahmefällen kann geringfügig davon abgewichen werden). Wichtig ist hierbei, dass es für die Aufteilung nicht relevant ist, wer das Verschulden im Scheidungsverfahren getragen hat.
  3. Ehegattenunterhaltsverfahren: Ehegattenunterhalt kann sowohl während aufrechter Ehe als auch als nachträglicher Ehegattenunterhalt eingeklagt werden. In beiden Fällen ist es jedoch Voraussetzung, dass ein gewisses Gefälle zwischen dem Einkommen der Ehegatten besteht. Nachehelicher Unterhalt kann immer erst nach rechtskräftiger Entscheidung in einem Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Dieser setzt zudem ein überwiegendes Verschulden des Unterhaltsschuldners im Scheidungsurteil voraus. Lediglich in Ausnahmen kann nach Billigkeit ein geringerer Unterhalt zugesprochen werden (etwa bei jahrelanger Aufgabe der Erwerbstätigkeit zwecks Betreuung gemeinsamer Kinder).
  4. Kindesunterhaltsverfahren: Kindesunterhalt kann an sich immer geltend gemacht werden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes muss sich dieses jedoch selbst darum kümmern.
  5. Pflegschaftsverfahren:  In einem Pflegschaftsverfahren wird bestimmt, welcher Elternteil die Obsorge über gemeinsame, minderjährige Kinder erhält. Die Obsorge kann dabei einem Elternteil alleine oder auch beiden Eltern zukommen. Der zweite Fall ist der Regelfall, auf welchem vom Gesetz her hinzuwirken und von welchem nur in begründeten Fällen abzusehen ist. Zudem werden im Pflegschaftsverfahren auch der Hauptaufenthalt sowie die Kontakte des jeweils anderen Elternteils zum Kind festgelegt. Die meisten sehr langen und sehr emotionalen Rechtsstreitigkeiten im Familienrecht finden hierbei in Pflegschaftsverfahren statt.

In all diesen familienrechtlichen Verfahren können sich die Beteiligten natürlich auch jederzeit einvernehmlich auf Lösungen/Regelungen einigen.

Im Scheidungsverfahren gibt es jedoch eine maßgebliche Einschränkung. Möchte man eine Scheidung einvernehmlich durchführen, so muss hierbei eine vollständige Einigung über alle Scheidungsfolgen, somit hinsichtlich aller anderen oben genannten Verfahren erfolgen. Solange eine solche vollständige Einigung nicht erzielt ist, kann eine Ehe nicht einvernehmlich geschieden werden. Es ist daher nicht möglich, sich nur über einzelne Teile der Folgen zu einigen und die übrigen Verfahren vor Gericht zu führen.

Einzige Ausnahme hiervon ist die Möglichkeit einer paktierten Scheidung. Bei einer solchen handelt es sich nicht direkt um eine einvernehmliche Lösung. Vielmehr räumen beide Ehegatten in einem bereits anhängigen Scheidungsverfahren wechselseitig ein gleichteiliges Verschulden am Scheitern der Ehe ein. Basierend darauf erlässt das Gericht ein Urteil, welches die Ehe aus gleichteiligen Verschulden scheidet. In diesem Fall sind dann alle anderen Verfahren entsprechend noch zu führen oder dort einvernehmliche Lösungen zu suchen.

Rechtsanwalt konsultieren

Die österreichische Rechtsordnung enthält insbesondere in Scheidungs- und Pflegschaftsverfahren keine Verpflichtung der Beiziehung einer anwaltlichen Vertretung. In der Praxis ist eine Vertretung aber dringend anzuraten. Dies gilt insbesondere in Fällen, in welchen sich Streitigkeiten betreffend Obsorge und Aufenthalt der Kinder anbahnen oder aufgrund des Einkommens oder bestehenden Vermögens um größere Geldbeträge gestritten wird.

Selbst wenn Ihr Partner augenscheinlich auch nicht anwaltlich vertreten ist, sollten Sie sich keine Illusionen machen. Häufig lassen sich Personen in familienrechtlichen Angelegenheiten im Hintergrund anwaltlich penibel beraten, ohne dass der Rechtsanwalt nach außen hin jemals in Erscheinung tritt. Es kann durchaus sein, dass Sie etwa per E-Mail oder WhatsApp mit dem mit dem Partner kommunizieren, um allfällige Lösungen auszuhandeln und die Nachrichten Ihres Gegenübers alle von dessen Rechtsanwalt vorverfasst sind. Angesichts der zahlreichen zu regelnden Dinge im Rahmen einer Scheidung/Trennung – insbesondere wenn Kinder vorhanden sind – können Sie dadurch schwer über den Tisch gezogen werden und dann oft jahrelang finanzielle Schäden davontragen.

Ein Rechtsanwalt, den sie betrauen, ist ausschließlich zur Wahrung Ihrer Interessen verpflichtet. Missachtet er diese Pflicht, kann er selbst zur Haftung herangezogen werden. Daher wird ein Rechtsanwalt immer alles dafür tun, dass sie nicht heimlich übervorteilt werden und Sie so bestmöglich schützen.

Niemandem vertrauen, auch nicht dem Gericht

Es hört sich zwar paranoid an, ist leider aber ein wichtiger Grundsatz. Ihr Rechtsanwalt ist zu verpflichtet, allein Ihre Interessen zu vertreten. Dies trifft sonst jedoch für niemanden zu.

Allfällige Angehörige mögen moralisch auf Ihrer Seite stehen, sind aber im Regelfall nicht hinreichend rechtlich versiert, um eine gute Hilfestellung zu bieten. (Psycho)Therapeuten können Ihnen bei gleichzeitiger Verschwiegenheit persönlich helfen, sind aber insbesondere rechtlich für Gerichtsverfahren nicht als Ratgeber heranzuziehen.

Besondere Vorsicht geboten ist jedoch bei vermeintlich neutralen Institutionen wie Gerichten. So wird Ihnen etwa in einem Pflegschaftsverfahren jeder Richter erklären, dass seine alleinige Aufgabe darin besteht, die bestmögliche Regelung für das Wohl Ihrer Kinder zu treffen. Dies ist zwar rechtlich richtig, allerdings nicht zwangsweise die Realität. Richter müssen eine sehr große Zahl an Akten bewältigen. Es hilft ihnen daher nichts mehr als eine rasche Einigungen zwischen den Parteien. Auf diese Art schließen sie die ihnen zugeteilten Verfahren ab und haben keine weitere Arbeit. Nachdem sich vor allem Pflegschaftsverfahren oft über Jahre hinweg ziehen können, wird ein Richter daher alles daran setzen, die Eltern zu einer Einigung zu bewegen. Dass solche Einigungen dann oft mit dem Wohl des Kindes nur wenig zu tun haben und die Eltern teils in völlig unzumutbare Situationen versetzen, wird gerne in Kauf genommen. Der Appell an die Eltern, doch an das Wohl ihrer Kinder zu denken, ist daher leider zu häufig in Wirklichkeit vielmehr der Versuch, sich eines anstrengenden Verfahrens zu entledigen. Insbesondere im Pflegschaftsverfahren sind Sie als Elternteil dem Gericht schlicht und ergreifend egal.

Ein einziges Kommunikationsmittel mit dem Partner festlegen

Die Kommunikation mit dem Partner während und nach einer Trennung ist üblicher Weise schwierig. In der Praxis sehr bewährt hat sich hierbei, dass konsequent nur ein einziger Kommunikationskanal verwendet wird. Beliebt sind insbesondere SMS- oder WhatsApp Nachrichten, aber auch E-Mails. Auf diese Art kann der Kommunikationsverlauf besser nachverfolgt werden. Hingegen ist es für Rechtsanwälte und insbesondere für das Gericht unglaublich mühsam, wenn Korrespondenzen verschiedener Medien als Beweismittel für verschiedenste Vorfälle vorgelegt werden (zB. er hat letzte Woche per SMS geschrieben … aber sie hat letzte Woche dann per WhatsApp geschrieben…). Ist die Kommunikation auf ein einziges Kommunikationsmittel beschränkt, kann die Korrespondenz zusammenhängend vorgelegt werden und herrscht für alle Beteiligten und auch für das Gericht Klarheit darüber, wer wann welche Aussage getätigt hat. Dies macht allfällige Verfahren vor Gericht einfacher und kürzer.

Keine unverzüglichen Antworten auf Nachrichten des Partners

In Trennungssituationen geschieht es häufig, dass vom Partner eine Nachricht kommt, welche provokant oder sogar beleidigend ist. Begehen Sie nicht den Fehler, auf Nachrichten des Partners umgehend zu antworten. Solche Antworten sind meist impulsiv und unüberlegt und geben dem Partner mitunter sogar ein sehr gutes Beweismittel in die Hand, um Ihnen ein allfälliges Fehlverhalten zu unterstellen. Antworten Sie daher niemals umgehend auf Nachrichten des Partners oder konsultieren Sie in kritischen Fällen notfalls sogar vor einer Antwort noch Ihren Rechtsanwalt. Insbesondere in Pflegschaftsverfahren kommt es praktisch jedes Mal dazu, dass einem Elternteil eine oder mehrere Nachrichten am Ende als Beleg seines Fehlverhaltens vorgehalten wird. Dies lässt sich jedoch durch Auswarten und überlegtes Antworten relativ leicht vermeiden.

Keine Telefonate mit Ihrem Partner führen

Führen Sie in Trennungssituation keine Telefonate mit dem Partner. Hierbei kommt es sehr häufig zu schweren Auseinandersetzungen. Im Anschluss werden solche Telefonate immer wieder auch zum Gegenstand eigener Gerichtsverfahren, wo die Vorwürfe dann bis zu telefonischen Morddrohungen reichen. Dass bei Telefonaten natürlich immer Beweisschwierigkeiten einhergehen, sollte selbsterklärend sein. Zugleich werden Telefonate zwischen Partnern während einer Trennung nicht selten heimlich von zumindest einem der Partner aufgenommen. Sie müssen daher bei einem solchen Telefonat immer damit rechnen, dass eine heimliche Aufnahme erfolgt. Am besten ist es daher, überhaupt erst gar keine Telefonate mit dem Partner zu führen und sich auf einen einzigen schriftlichen Kommunikationskanal zu verständigen. Natürlich sollten sie aber in allfälligen Notfällen (etwa einem Unfall eines gemeinsamen Kindes) schon für Telefonate zur Verfügung stehen.

Nachehelicher Unterhalt ist unrealistisch

Nachehelicher Ehegattenunterhalt ist nur dann zu leisten, wenn in einem Scheidungsverfahren das überwiegende Verschulden eines Ehegatten festgestellt wird. Unter überwiegendem Verschulden ist jedoch nicht zu verstehen, dass ein Ehegatte mehr als 50 % Schuld am Scheitern der Ehe trägt. Stattdessen ist überwiegendes Verschulden rechtlich im Wesentlichen mit alleinigem Verschulden gleichzusetzen. Grob gesagt ist daher auch ein zu 90 % bei einem Partner liegendes Verschulden rechtlich noch als gleichteiliges Verschulden anzusehen. Selbst liebloses Verhalten gilt hierbei schon als Eheverfehlung. Wenig überraschend kommt das Gericht daher nur in seltensten Fällen am Ende zur Ansicht, dass einer der beiden Ehegatten praktisch komplett schuldlos ist weshalb fast alle strittigen Scheidungsverfahren am mit einem Ausspruch gleichteiligen Verschuldens enden.

Selbst wenn es tatsächlich dazu kommen sollte, dass ein überwiegendes Verschulden Ihres Partners festgestellt wird, muss dieser auch noch ein signifikant höheres Einkommen haben, damit überhaupt ein Unterhaltsanspruch entsteht. Hinzu kommt, dass der Kostenersatz für Vertretungskosten in Scheidungsverfahren relativ gering ist. Dadurch werden Sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in aller Regel auf einem erheblichen Betrag an Vertretungskosten sitzen bleiben.

Kurz gesagt ist es im Regelfall eine Verschwendung von Zeit- Geldressourcen, in einem Scheidungsverfahren zu versuchen, ein überwiegendes Verschulden des Partners feststellen zu lassen. Nachehelichen Unterhalt zu erwirken wird daher meist zum Verfolgen einer Illusion. Umgekehrt sollten Sie sich nicht einschüchtern lassen, wenn Ihr Partner nachehelichen Unterhalt von Ihnen möchte. Die Chance, dass Sie am Ende hierzu verurteilt werden, ist üblicher Weise gering.

Eine bessere Chance besteht noch, nach der Scheidung aus Billigkeitsgründen zumindest geringe Unterhaltszahlungen zu erhalten. Dies kann insbesondere dann eintreten, wenn ein Ehegatte etwa zwecks Erziehung der Kinder und Verbesserung der Karrieremöglichkeiten des anderen Ehegatten selbst beruflich zurückgesteckt hat. Billigkeitsunterhalt ist jedoch normal spürbar geringer als Ehegattenunterhalt bei Verschulden und oft auch zeitlich begrenzt.

Was hingegen immer realistisch und relativ einfach zu erwirken ist, ist Kindesunterhalt. Dieser ist bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu bezahlen und auch nicht an schwierige Hürdengeknüpft.

Kein Kauf von Kontakten gegen Unterhalt

Immer wieder kommt es vor, dass jener Partner, bei welchem sich ein Kind hauptsächlich aufhält, dem anderen Partner anbietet, mehr Kontakte gegen Zahlung eines höheren Kindesunterhalts einzuräumen.

Unterbreiten Sie unter keinen Umständen ein derartiges Angebot und nehmen Sie insbesondere ein solches Angebot niemals an.

Kontakte zu Kindern sind keine Handelsware. Im Regelfall werden solche unmoralischen Angebote auch von den Gerichten zu Recht äußerst ungern gesehen.

Hinzu kommt, dass gerade Kontaktregelungen keine wirklich dauerhafte Verbindlichkeit haben. Rechtlich gesehen hat der Richter einen Pflegschaftsverfahren einzig und allein das Wohl des Kindes zu beachten. Allfällige Vereinbarungen der Eltern haben hierbei zurückzustecken. Von einer einmal eingegangenen Unterhaltsverpflichtung wegzukommen, ist hingegen ein Ding der Unmöglichkeit. Die Gerichte versuchen in aller Regel alles daran zu setzen, einen bestehenden Kindesunterhalt niemals zu schmälern. Eine Vereinbarung von Kontakten gegen mehr Unterhalt wird am Ende daher dazu führen, dass die Kontakte höchst wahrscheinlich nie stattfinden, der erhöhte Unterhalt jedoch dennoch zu bezahlen ist. Daher sollten solche derartige Vereinbarungen von Anfang an immer kategorisch abgelehnt und jegliche Diskussionen hierüber sofort abgeblockt werden.

Ja zu Sachverständigen, nein zur Familiengerichtshilfe

In strittigen Pflegschaftsverfahren führt häufig kein Weg daran vorbei, zur Eruierung der für das Kind/die Kinder besten Obsorge- und Betreuungslösung ein psychologisches Gutachten einzuholen. Viele Richter bringen an dieser Stelle die Konsultation der Familiengerichtshilfe ins Spiel. Auf den ersten Blick scheint dies eine gute Idee zu sein. Die Familiengerichtshilfe hört beide Elternteile an, beobachtet die Interaktionen mit dem Kind und erstattet danach eine „fachliche Stellungnahme“. Im Wesentlichen sieht diese genauso wie die Arbeit eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus. Noch dazu verursacht die Familiengerichtshilfe keine Kosten, während Sachverständigengutachten in der Regel mit Kosten im Bereich von Euro 5.000,- bis 8000,- verbunden sind (welche die Elternteile zu gleichen Teilen tragen müssen).

Der Teufel steckt jedoch im Detail. Die Arbeit der Sachverständigen in den Pflegschaftsverfahren im Regelfall ausgesprochen hochwertig. Zwar variieren die Gutachten und Sachverständigen natürlich leicht in der Qualität, doch sind praktisch alle Arbeiten am Ende des Tages nachvollziehbar und verwertbar. Den Sachverständigen in diesem Bereich kann insgesamt eine ausgezeichnete Arbeit attestiert werden.

Ganz anders ist die Situation mit der Familiengerichtshilfe. Die Bearbeitung der Fälle durch diese ist einerseits inzwischen relativ langsam. Abgesehen davon ist die Qualität leider häufig schlichtweg unterirdisch. Hinzu kommt, dass die Familiengerichtshilfe insbesondere von Vätern oft als verlängerte Interessensvertretung der Mütter wahrgenommen wird (und das häufig ganz zurecht).

Hier gilt schlichtweg der Grundsatz, dass Qualität ihren Preis hat. Auch wenn die Kosten eines Sachverständigengutachtens anfangs abschreckend wirken, ist dies in der Regel wirklich sehr gut investiert das Geld. Gerade Vätern muss daher generell angeraten werden, auf ein Sachverständigengutachten zu bestehen und die Konsultation der Familiengerichtshilfe kategorisch abzulehnen.

Für Mütter kann die Familiengerichtshilfe aus taktischen Gründen hingegen teilweise sinnvoll sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit der aktuellen Obsorge und Kontaktsituation zufrieden sind und ein Wunsch nach Änderung seitens des Kindesvaters besteht. In diesem Fall kann die Familiengerichtshilfe als Instrumentarium verwendet werden, das Verfahren über Monate zu verschleppen. Der Vorschlag zur Konsultation kommt in der Regel ohnehin direkt vom Gericht und kann niemandem vorgeworfen werden, einem Vorschlag des Gerichts zuzustimmen. Dies bringt dann nicht nur Zeit, sondern auch einen inhaltlichen Vorteil. Nach wie vor hat nämlich auch nach Ansicht der meisten Sachverständigen die Kontinuität einer Betreuungsregelung für das Kindeswohl hohen Stellenwert. Je länger daher ein Istzustand gelebt wird, desto eher wird dann auch am Ende in einem Gutachten empfohlen, diesen weiterhin beizubehalten.

Vorsicht vor Gewalt- und Missbrauchsvorwürfen

Für die meisten Menschen ist es bis zu einer Trennung völlig unvorstellbar, dennoch leider gar keine so große Seltenheit: Im Rahmen einer Scheidung/Trennung und damit verbundener Streitigkeiten um die Obsorge und Betreuung von Kindern kommt es leider immer wieder vor, dass aus taktischen Gründen der Vorwurf der Gewalt oder sogar sexuellen Misshandlung von Kindern erhoben wird. Insbesondere bei erstmaliger Erhebung solcher Vorwürfe im Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens stellen sich diese Anschuldigungen beinahe immer als falsch oder unbelegbar heraus.

Bedauerlicherweise begünstigen das Gesetz und teilweise auch die Rechtsprechung derartige Praktiken. Eine strafrechtlich zu verfolgende Verleumdung nach § 297 StGB setzt voraus, dass der Täter wissentlich falsche Anschuldigungen macht. Zwar verlaufen sich unrichtige Misshandlungsvorwürfe in Pflegschaftsverfahren meist relativ rasch, doch lässt sich umgekehrt der Beweis einer wissentlichen Falschbeschuldigung meist ebenfalls nicht erbringen. Im Fall einer zivilrechtlichen Klage auf Unterlassung der Aussagen müsste zwar grundsätzlich der Beklagte die Richtigkeit seiner Aussagen beweisen, doch dreht die Rechtsprechung diese Beweislast bei rein in gerichtlichen Verfahren getätigten Aussagen wieder um. Dadurch muss erst recht der zu Unrecht Beschuldigte wieder beweisen, dass die Anschuldigungen gegen ihn falsch waren. Letzten Endes führt diese Situation dazu, dass zwar die falschen Anschuldigungen am Ende nichts bewirken, für den Erheber der Anschuldigungen aber meist auch keine Konsequenzen haben. Der Erheber der falschen Anschuldigungen profitiert allerdings oft sogar trotzdem noch davon, weil das Gericht in solchen Fällen immer wieder als Vorsichtsmaßnahme zum Schutz des Kindes die Kontakte des Beschuldigten zu diesem temporär aussetzt oder nur noch unter Aufsicht gestattet. Dadurch kommt es häufig dazu, dass unrichtige Anschuldigungen einen monatelangen Kontaktabbruch zwischen dem Kind und dem falsch Beschuldigten herbeiführen und als Folge daraus eine Entfremdung entsteht.

Ungeachtet dessen sollte bei aller emotionaler Kränkung unter keinen Umständen ein derartiger Falschvorwurf erhoben werden. Einmal davon abgesehen, dass es sich hierbei schlichtweg um eine Straftat handelt, geschieht es auch immer wieder, dass sich die Unrichtigkeit der Vorwürfe doch belegen lässt. Selbst wenn es nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt, so kann ein derartiges Verhalten dazu führen, dass dem Erheber der falschen Anschuldigungen die Erziehungsfähigkeit abgesprochen und damit die Obsorge über die Kinder entzogen wird. Greifen Sie daher keinen Umständen auf derartige Praktiken zurück und brechen Sie am besten auch umgehend den Kontakt zu Personen ab, welche Ihnen zu einem derartigen Schritt raten.

Umgekehrt sollten Sie bei tatsächlicher Kindesmisshandlung natürlich nicht schweigen und auch das Gericht damit konfrontieren.

Ebenso sollten Sie im Rahmen einer Trennung, vor allem wenn sich hinsichtlich der Obsorge und Betreuung der Kinder Streitigkeiten anbahnen, darauf vorbereitet sein, dass Sie auf einmal mit unrichtigen Misshandlungsvorwürfen konfrontiert werden. Gerade in der Anfangsphase solcher Streitigkeiten empfiehlt es sich, mittels eines Kalenders Aufzeichnungen zu führen, zu welchen Zeiten Sie in Kontakt mit den Kindern standen, wo sie sich aufgehalten haben und eventuell Belege (Eintrittskarten Parktickets usw.) aufzubewahren. Dies erhöht das Risiko für ihren Partner, wegen unrichtiger Anschuldigungen überführt zu werden.

Umgang mit Tonaufnahmen

Immer wieder kommt es vor, dass Gespräche oder Telefonate heimlich von einem der Partner aufgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass dies rechtlich eine absolute Gratwanderung ist.

Bereits die Anfertigung einer Tonaufnahme kann eine Straftat nach § 120 StGB sein. Strafbar ist konkret die heimliche Aufnahme von Dingen, die nicht für den Aufnehmenden bestimmt sind. Ein direktes Gespräch oder Telefonat mit einer Person kann daher von jedem der Gesprächspartner grundsätzlich aufgenommen werden. Strafbar ist im Gegenzug jedoch etwa das heimliche Positionieren eines Aufnahmegeräts, um den Partner oder dritte Personen aufzunehmen (zB. um eine ehewidrige Beziehung für ein Scheidungsverfahren zu beweisen).

Noch kritischer ist die anschließende Verwendung von Tonaufnahmen. Selbst wenn die Aufnahme legal gewonnen wurde, ist das Vorspielen bzw. Übermitteln an dritte Person nach § 120 StGB eine Straftat. Dies gilt auch für das Vorspielen in Gerichtsverhandlungen. Nur in seltenen Ausnahmen eines Beweisnotstands kann dieses Vorgehen mitunter gerechtfertigt sein. Die Verwendung einer Tonaufnahme sollte daher im Regelfall gar nicht und sonst nur nach anwaltlicher Konsultation in Erwägung gezogen werden. Zudem bleiben Tonaufnahmen von ihrer Auswirkung in Gerichtsverfahren in der Praxis dann auch meist hinter der Erwartungshaltung zurück.

Ganz allgemein ist daher von der Anfertigung und Verwendung von Tonaufnahmen eher abzuraten.

Schlechte Durchsetzbarkeit von Beschlüssen in Pflegschaftsverfahren

Im Gegensatz zu sonstigen gerichtlichen Entscheidungen können Beschlüsse oder auch gerichtliche Vereinbarungen im Pflegschaftsverfahren von Gesetzes wegen nicht per Exekution durchgesetzt werden.

Sollte sich Ihr Partner etwa nicht an eine Kontaktregelung oder Teile davon halten, so besteht lediglich die Möglichkeit, einen Zwangsmittelantrag zu stellen. In der Praxis ist dies jedoch ein ausgesprochen zahnloses Instrumentarium. Jahrzehnte an höchstgerichtlicher Rechtsprechung haben den Grundsatz entwickelt, dass Zwangsmittelanträge nicht der Sanktionierung von Missachtungen dienen, sondern allein den Zweck verfolgen, weitere gleichgelagerte Missachtungen in Zukunft zu unterbinden. Aus diesem Grund sind Zwangsmittel nur dann zu verhängen, wenn weitere Verstöße gleicher Art konkret zu befürchten sind. Noch dazu verabscheuen es Gerichte in der Praxis, Verfahren zu Zwangsmittelanträgen zu führen. Daher wird nach jedem erdenklichen Grund gesucht, die Gefahr weitere Verstöße in Zukunft abzustreiten. Die gängigste Vorgehensweise ist hierbei, die bestehende Kontaktregelung aufgrund inzwischen vergangener Zeit als nicht mehr adäquat anzusehen und geringfügig anzupassen. Durch die Anpassung wird dann argumentiert, dass die alte Kontaktregelung, gegen welche verstoßen wurde, nicht mehr in Kraft ist und daher auch keine Gefahr besteht, dass gegen eben diese Regelung noch einmal verstoßen wird. Abgesehen davon werden Verfahrens zu Zwangsmittelanträgen ausgesprochen langsam geführt. Selbst wenn es zur Verhängung eines Zwangsmittels kommt, dauert es in der Praxis mindestens ein Jahr, häufig weit länger, bis dieses rechtskräftig ist und vollstreckt wird. Als weitere Folge sind Zwangsmittel nur verhältnismäßig geringe Geldbußen. Selbst bei schweren, andauernden Missachtungen über einen längeren Zeitraum sind bei erstmaliger Verurteilung lediglich Geldstrafen im Bereich von Euro 300-500 üblich. Theoretisch kann zwar die beharrliche Missachtung Pflegschaftsgerichtlicher Beschlüsse auch zum Entzug der Obsorge führen, allerdings schrecken die Gerichte vor solchen Schritten in der Regel zurück.

Sollte man jetzt deshalb Entscheidungen des Pflegschaftsgerichts einfach ignorieren? Nein. Zwar kümmern sich die Pflegschaftsgerichte nicht um Ihre Interessen als Elternteil, im Regelfall sehr wohl aber um jene der Kinder. Dementsprechend sind die getroffenen Regelungen für die Kinder gut oder zumindest gut gemeint. Ein Kontaktabbruch/eine Entfremdung auch nur zu einem Elternteil sollte grundsätzlich immer vermieden werden. Es ist daher ein absolut verwerfliches Verhalten, nach einer Trennung den Kontakt des Partners zu gemeinsamen Kindern zu unterbinden.

Sollten Sie selbst davon betroffen sein, dass Ihr Partner sich nicht an Kontaktregelungen hält, so ist es natürlich frustrierend, weil sie realistisch mit Zwangsmittelanträgen nur schwer vorankommen und das Gefühl haben werden, mit einer Wand zu reden. Dennoch ist es empfehlenswert, das Instrumentarium konsequent zu verwenden. In der Praxis geschieht es doch häufig, dass sich aufgrund von anhängigen Zwangsmittelverfahren das Verhalten des Partners bessert. Selbst wenn nicht ist das Verfassen und Einbringen von Zwangsmittelanträgen in der Regel kein großer Aufwand und sind auch die Anwaltskosten hierfür meist überschaubar. Abgesehen davon ist die Rechtsprechung inzwischen zumindest so weit gekommen, dass die Anwaltskosten für die Einbringung berechtigter Zwangsmittelanträge separat eingeklagt werden können. Daher bauen konsequente Zwangsmittelanträge zumindest den Druck auf den Partner auf, eines Tages aufsummiert beträchtliche Schadenersatzzahlungen leisten zu müssen.

Kindern auch in Trennungssituationen Grenzen setzen

Nicht selten kommt es im Pflegschaftsverfahren dazu, dass Elternteile versuchen, Kinder in den Konflikt einzubeziehen oder deren Gunst dadurch suchen, dass sie diesen keine Grenzen mehr setzen. Unnötige Geschenke ohne Anlass, Entschuldigungen schreiben, um die Schule zu schwänzen und ähnliche Verhaltensmuster kommen leider immer wieder vor.

Von solchen Handlungen ist dezidiert abzuraten. Davon abgesehen, dass Sie im Kind langfristig damit schaden, werden diese Verhaltensweisen in der Regel insbesondere von Sachverständigen in Gutachten überhaupt nicht gerne gesehen. Dies kann dazu führen, dass Ihnen eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit attestiert wird. Auch der Androhung eines Kindes, wenn es etwas nicht bekommt/darf zum anderen Elternteils zu ziehen, sollte nicht nachgegeben werden. Selbst in ausgesprochen strittigen Verfahren finden in der Praxis beinahe alle Eltern zumindest dahingehend eine Einigung, bei solchen Verhaltensweisen der Kinder zusammen zu halten und nicht mitzuspielen. Auch Sie werden schließlich mittelfristig keine Freude damit haben, wenn Ihr Kind den anderen Elternteil verlässt, nur um die von diesem gesetzten Grenzen zu umgehen.

Generell sind auch anhängige Pflegschaftsverfahren kein Grund, die Erziehung auszusetzen.

Was tun, wenn Sie das alles nicht wollen?

Immer wieder kommt es vor, dass ein Elternteil sich den ganzen Aufwand eines Pflegschaftsverfahrens bzw. die Aufrechterhaltung des Kontakts zu einem Kind nicht oder nicht mehr antun möchte. Dies passiert insbesondere dann, wenn der andere Partner das Kind gegen ihn aufhetzt und in einen Loyalitätskonflikt bringt.

Die Meinungen, wie hiermit umzugehen ist, divergieren. Von mancher Seite wird vertreten, dass man immer alles tun sollte, um den Kontakt zu seinen Kindern aufrechtzuhalten. Ebenso durchaus verbreitet ist auch die Ansicht, dass man vor allem größeren Kindern nicht unbegrenzt nachlaufen soll.

Die Entscheidung hat letzten Endes jeder für sich selbst zu treffen. Zu beachten ist nur, dass Kontakte zu einem Kind zwar gerichtlich festgelegt werden können, kein Gericht jedoch eine gute Eltern-Kind-Beziehung erzwingen kann. Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit besteht unabhängig vom Verhältnis und Kontakt. Es ist jedoch allein Ihre Entscheidung, ob Sie den Kontakt zu Ihren Kindern aufrechterhalten wollen oder diese ihrem Schicksal überlassen. Unabhängig wie Ihre persönliche Entscheidung ausfällt, ist diese zu respektieren, auch vom Gericht.