Honorar

Die meisten Menschen scheuen den Kontakt zu einem Rechtsanwalt aus Angst vor hohen, im Vorfeld nicht bekannten Kosten. Aus diesem Grund möchte ich an dieser Stelle ein wenig über das Thema informieren.

Wenn Sie bloß wissen möchten, wie Ich meine Honorare verrechne, klicken Sie bitte einfach hier.

Allgemeines zu Honorar und Kosten:

In den meisten rechtlichen Angelegenheiten fallen zwei Arten von Kosten an. Einerseits das Honorar für den Rechtsanwalt, andererseits auch sonstige Kosten (etwa Gebühren für Gerichte Sachverständige).

Die sonstigen Kosten (sie werden in der Regel als Barauslagen bezeichnet) kann der Rechtsanwalt nicht beeinflussen. Sie sind aber relativ gut vorhersehbar, weshalb zumindest eine Aufklärung im Vorfeld möglich ist. Den größeren Teil der Kosten macht jedoch meist das Honorar des Rechtsanwalts aus. Dieses kann frei vereinbart werden.

Die Tarifmodelle:

Anwaltliche Leistungen werden im Regelfall nach einem von drei verschiedenen Tarifmodellen abgerechnet: Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz, das Zeithonorar und die Pauschalvereinbarung.

Rechtsanwaltstarifgesetz (kurz RATG):

Diese Abrechnungsform ist am weitesten verbreitet und wird daher oft auch generell als "Tarif" bezeichnet. Konkret wird – abhängig vom "Wert" des Rechtstreits – für jede Leistung ein im RATG festgesetzter Betrag berechnet. Somit kostet z.B. eine Klage über EUR 5.000,- eine fixe Summe, eine Klage über EUR 100.000,- einen ebenfalls fixen, jedoch entsprechend höheren Betrag. Dieses Tarifmodell wird auch von Rechtschutzversicherungen vorgegeben, wenn sie für anwaltliche Leistungen aufkommen. Außerdem ist der Rechtsanwalt berechtigt, Ihnen seine Leistungen nach diesem Modell in Rechnung zu stellen, wenn Sie überhaupt keine Vereinbarung über das Honorar getroffen haben.

Vorteile dieses Abrechnungsmodells sind:

  • Rechtsanwälte können bei Verfahren ungefähr einschätzen, welche Leistungen zu erbringen sind und dadurch zumindest grob vorab die Kosten ausrechnen.
  • Bei kleineren bis mittelgroßen Streitwerten ist diese Variante relativ günstig.
  • Deckt eine Rechtschutzversicherung das Verfahren, fallen für den Mandanten normal keine Kosten an.

Nachteile dieses Abrechnungsmodells sind:

  • Bei hohen Streitwerten, in Berufungsverfahren und bei außergerichtlichen Leistungen (z.B. Verhandlungsgesprächen) ist diese Variante relativ teuer.
  • Bei sehr geringen Streitwerten liegen die Kosten hier häufig über dem Streitwert.

Empfehlenswert ist dieses Abrechnungsmodell vor allem bei Rechtstreitigkeiten im mittelhohen Bereich (Streitwerte von EUR 5.000,- bis 100.000,-).

Zeithonorar:

Beim Zeithonorar wird jede Leistung des Rechtsanwalts anhand der dafür aufgebrachten Zeit abgerechnet. Dabei ist weder relevant, wie hoch der "Wert" der Sache ist, noch welche konkrete Leistung der Rechtsanwalt erbringt. Der Verrechnung wird dabei ein Preis pro Arbeitsstunde zugrunde gelegt (daher wird das Zeithonorar meist als "Stundensatz" bezeichnet). Die tatsächliche Verrechnung erfolgt dann jedoch in kleineren Zeiteinheiten, etwa zehn Minuten. In diesem Fall wird dann etwa für jede angefangenen zehn Minuten ein Sechstel des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet.

Vorteile des Zeithonoras sind:

  • Es wird die tatsächlich aufgebrachte Arbeitszeit bezahlt, wodurch dieses Modell (zumindest theoretisch) für beide Seiten das transparenteste ist.
  • Der Rechtsanwalt kann auch rechtlich sehr komplexe Rechtsfragen ausführlich recherchieren und entsprechende Ergebnisse liefern, ohne wirtschaftliche Nachteile davon zu haben.

Nachteile des Zeithonorars sind:

  • Die Transparenz dieses Abrechnungsmodells ist nur sehr theoretisch. Der Mandant hat praktisch keine Möglichkeit, die Richtigkeit der Abrechnung zu kontrollieren (niemand kann überprüfen, ob ein Rechtsanwalt zwei, drei oder auch zehn Stunden für das Verfassen einer Klage gebraucht hat).
  • Eine Abrechnung nach aufgewandter Zeit "motiviert" den Rechtsanwalt nicht unbedingt zum raschen und effizienten arbeiten. Essbesteht somit ein gewisser Interessenskonflikt.
  • Rechtschutzversicherungen sind an eine Zeitvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht gebunden. Sie bezahlen unabhängig davon nach dem Rechtsanwaltstarif. Darüber hinausgehende Kosten muss der Mandant selbst begleichen.

Insgesamt muss ein Mandant einem Rechtsanwalt bei einer Abrechnung nach Zeit vorab ein erhebliches Maß an Vertrauen entgegenbringen. So gut wie alle unangemessen hohen Honorarnoten basieren in der Praxis auf einer Zeitabrechnung. In den meisten Fällen ist Mandanten daher von diesem Modell abzuraten. Ungeachtet dessen kann ein Zeithonorar in manchen Fällen empfehlenswert sein. Vor allem bei Verfahren mit sehr hohen Streitwerten ist diese Abrechnung meist erheblich günstiger als etwa nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz. Zudem sind viele Rechtsanwälte bei sehr großen Mandaten, wo das Ausmaß der aufzuwendenden Arbeitszeit nicht einmal grob schätzbar ist, (zu recht) nur gegen Abrechnung nach Zeithonorar bereit einzuschreiten.

Pauschalhonorar:

An sich ist dies die einfachste Form der Abrechnung. Es im Vorfeld ein fixer Preis für eine konkrete Leistung und dieser dann abgerechnet. Pauschalvereinbarungen treten in der Praxis in zwei Formen auf. Einerseits als Einmalpreis für eine einmalige Leistung, andererseits zunehmend auch als monatliche Pauschale für laufende rechtliche Betreuungsleistungen.

Vorteile des Pauschalhonorars:

  • Höchste Kostentransparenz für den Mandanten.
  • Bei der Pauschalvereinbarung wird im Regelfall sehr genau definiert, welche konkreten Leistungen zu erbringen sind. Dadurch ist der Mandant gut darüber informiert, was sein Rechtsanwalt genau für ihn macht.

Nachteile des Pauschalhonorars:

  • Das Anbieten eines Pauschalpreises erfordert eine Abschätzung des anfallenden Aufwands durch den Rechtsanwalt. Er trägt somit ein gewisses Kalkulationsrisiko. Dieses kann er nur reduzieren, indem er den Aufwand zu Lasten des Mandanten etwas höher einschätzt.
  • Stellt sich nach Beauftragung heraus, dass neben den vereinbarten Leistungen noch andere Aufgaben durch den Rechtsanwalt zu erledigen sind, so sind diese nicht mehr von der Pauschale gedeckt und es fallen noch zusätzliche Kosten an.

Das Pauschalhonorar eignet sich vor allem für Leistungen, deren Arbeitsaufwand gut einschätzbar ist (z.B. Übertragung von Immobilien, Einholen von einfachen Genehmigungen bei Behörden, kleinere Rechtsgutachten). Ebenfalls gut geeignet ist das Pauschalhonorar für Leistungen, die der Rechtsanwalt häufig erbringt (und deren Arbeitsaufwand er aus diesem Grund gut einschätzen kann).

Wer trägt die Kosten des Rechtsanwalts:

Es ist eine weit verbreitete Ansicht, dass die Kosten des Rechtsanwalts von jener Person zu bezahlen sind, die in einem Rechtstreit unterliegt.

Diese Ansicht trifft jedoch nur in relativ wenigen Fällen zu.

Vorab muss jeder Mandant seinen Rechtsanwalt erst einmal selbst bezahlen. In den meisten Verfahren werden diese Kosten – unabhängig vom Ausgang – gar nicht oder nur zu einem geringen Teil ersetzt. Ein voller Ersatz der Kosten ist an sich nur in streitigen Zivilverfahren (z.B. Schadenersatzklagen) vorgesehen. Allerdings ist auch bei einem Obsiegen in einem Zivilprozess nicht garantiert, dass die Kosten voll ersetzt werden (etwa wenn der Prozessgegner zahlungsunfähig ist). Zudem werden Kosten ausschließlich auf Basis des Rechtsanwaltstarifgesetztes zugesprochen. Wer eine andere Verrechnung mit seinem Rechtsanwalt vereinbart hat und dadurch höhere Kosten hatte, muss diese Mehrkosten immer selbst tragen.

Alles in allem sollte man daher grundsätzlich immer damit rechnen, die Kosten seines Rechtsanwalts selbst bezahlen zu müssen.

Welche Kosten deckt eine Rechtschutzversicherung:

Sofern ein rechtliches Vorhaben von einer Rechtschutzversicherung gedeckt ist, bezahlt diese die anfallenden Kosten auf Basis des Rechtsanwaltstarifgesetzes. Zudem übernehmen Rechtschutzversicherungen sonstige Kosten wie Gerichtsgebühren. Geht ein Prozess verloren, so decken Rechtschutzversicherungen auch noch die Kosten des Gegners in der zugesprochenen Höhe.

Was ist, wenn man sich keinen Rechtsanwalt leisten kann:

Wer finanziell nicht dazu in der Lage ist, die Kosten für einen Rechtsanwalt zu bezahlen, kann beim zuständigen Gericht (mittels Ausfüllen eines Formulars) Verfahrenshilfe beantragen. In diesem Fall müssen die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt werden. Ist die geplante Prozessführung nicht offensichtlich aussichtslos, wird das Gericht die Verfahrenshilfe bewilligen. Dadurch wird der Betroffene einerseits von sonst zu bezahlenden Gerichtsgebühren befreit. Andererseits wird die zuständige Rechtsanwaltskammer informiert. Diese bestimmt dann einen Rechtsanwalt in ihrem Sprengel, der die Vertretung kostenlos zu übernehmen hat (In Wien muss jeder Rechtsanwalt jährlich rund drei Fälle auf diesem Weg betreuen).

Welcher Rechtsanwalt die Sache übernehmen muss, kann der Betroffene grundsätzlich nicht auswählen. Allerdings ist es möglich, mit einem Rechtsanwalt des Vertrauens vorab über die Situation zu sprechen. Häufig ist dieser bereit gegenüber der Rechtsanwaltskammer zu erklären, den Fall des Betroffenen als seinen nächsten Pflichtfall zu übernehmen. Solche Erklärungen werden im Regelfall bei der Zuteilung berücksichtigt.

Wie wir abrechnen:

Unser wichtigster Grundsatz ist Fairness gegenüber den Mandanten. Dies gilt insbesondere bei der Honorarfrage. Aus diesem Grund setzen wir auf bestmögliche Transparenz. Wir informieren unsere Mandanten nach Möglichkeit vorab, wann überhaupt Kosten anfallen und wie wir diese verrechnen.

Werden wir mit einem Mandat betraut, rechnen wir grundsätzlich nach folgendem Schema ab:

Sofern das Mandat aufwandmäßig gut kalkulierbar ist, bieten wir eine Pauschalvereinbarung an. Dabei halten wir vorzugsweise auch schriftlich fest, welche konkreten Leistungen wir für den Pauschalbetrag erbringen werden.

Für Leistungen, deren Aufwand nur grob schätzbar ist, verrechnen wir meist ein Honorar nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz. Auch hier geben wir aber nach Möglichkeit eine Schätzung darüber ab, in welcher Höhe sich das Honorar und die sonstigen Kosten bewegen werden. Ist eine Einschätzung nicht möglich, so klären wir zumindest über diesen Umstand auf.

Eine Abrechnung nach Zeithonorar wählen wir in Fällen, bei welchen der Arbeitsaufwand überhaupt nicht abschätzbar ist oder als Ergänzung zu Pauschalvereinbarungen (z.B. Der Mandant benötigt im Nachhinein eine von der Pauschale nicht umfasste ergänzende Leistung mit geringem Umfang, wo eine direkte Abrechnung nach Zeit günstiger als eine neue Pauschale ist).

Aufgrund der beschriebenen Vorgehensweise haben wir seit Jahren so gut wie keine Honorarstreitigkeiten mit unseren Mandanten.